Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ausgleichszahlung in Höhe von 761.554 EUR für die Übernahme einer Pensionszusage einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am ….2008 verstorbenen Ehemannes A, mit dem sie im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Herr A war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der … A GmbH und der … A Sport GmbH, die im Veranlagungszeitraum 1996 durch eine „Ausgründung” aus dem Vermögen der … A GmbH entstanden ist.
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