BFH - Urteil vom 01.08.2019
VI R 21/17
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1339
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1180/16

Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung einer Internetpauschale sowie eines WegekostenzuschussesBegriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen VI R 21/17

DRsp Nr. 2019/15452

Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung einer Internetpauschale sowie eines Wegekostenzuschusses Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

1. NV: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften —wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG— ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. 2. NV: Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufgehoben und der Haftungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend geändert, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird.

Die Berechnung der Haftungsschuld wird dem Beklagten übertragen.