Autor: Bolk |
Die Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) ist einer GmbH nur gestattet, wenn diese im Gesellschaftsvertrag geregelt und daher zulässig ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Sollten die Voraussetzungen für eine Einziehung im Gesellschaftsvertrag insbesondere bei Ausschluss aus wichtigem Grund geregelt sein, bevor der Anteilseigner den Geschäftsanteil erworben hat, kann die Einziehung auch ohne sein Einverständnis erfolgen (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Dabei sind die Grundsätze der Kapitalerhaltung entsprechend § 30 GmbHG zu befolgen.
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