FG Hessen - Urteil vom 18.11.1999
4 K 4573/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 287
GmbHR 2000, 448

Angemessenheit; Geschäftsführergehalt; Gehaltsstrukturuntersuchung; Gesellschaftergeschäftsführer - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern

FG Hessen, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 4573/97

DRsp Nr. 2001/1854

Angemessenheit; Geschäftsführergehalt; Gehaltsstrukturuntersuchung; Gesellschaftergeschäftsführer - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern

Ein Fremdvergleich zur Beurteilung der Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts ist auch dann durchzuführen, wenn der Gesellschaft ein Gewinn verbleibt, der eine ausreichende Kapitalverzinsung und eine Prämie für das Unternehmerrisiko sicherstellt. Die Bereitschaft zu erhöhtem persönlichen Einsatz mit dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand für die Erledigung der anfallenden Arbeiten wird von allen Geschäftsführern im Rahmen der Verantwortung für das Unternehmen verlangt und ist kein besonderer Umstand, der eine erhöhte Gehaltszahlung rechtfertigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern sind zum Vergleich regelmäßig Fremdgeschäftsführergehälter zugrunde zu legen, da bei den in die Gehaltsstrukturuntersuchungen eingeflossenen Gesellschaftergeschäftsführergehältern die Vermutung besteht, daß diese aus Steuerersparnisgründen überhöht angesetzt wurden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand: