OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2022
7 W 21/22
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 645
MDR 2022, 511
NZG 2022, 971
NotBZ 2022, 433
ZIP 2022, 640
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 7/21

Vollstreckung eines Anspruchs auf Einreichung einer GesellschafterlisteDifferenzierung zwischen vertretbaren und unvertretbaren HandlungenWissenserklärung als unvertretbare Handlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 W 21/22

DRsp Nr. 2022/5256

Vollstreckung eines Anspruchs auf Einreichung einer Gesellschafterliste Differenzierung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen Wissenserklärung als unvertretbare Handlung

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der titulierte Anspruch, die Schuldnerin solle eine Gesellschafterliste bei dem Registergericht einreichen, ist nach § 888 I ZPO zu vollstrecken. Die von dem Gläubiger beantragte Ermächtigung, die Liste einzureichen (§ 887 I ZPO), kann ihm nicht erteilt werden.

Das Einreichen einer Liste der Gesellschafter (§ 40 I 1 GmbHG) ist keine Willenserklärung; die Liste gilt nicht mit der Rechtskraft des Urteils als eingereicht (§ 894, 1 ZPO). Die Selbstexekution ist vorgesehen, um den Entschluss des Schuldners zu ersetzen. § 894 ZPO fingiert die Willensbildung und die Entäußerung der darauf beruhenden Erklärung.