Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stellen ebenso wie sonstige Bezüge aus Aktien oder Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
Bezüge, die nach der Auflösung einer Kapitalgesellschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, bzw. | |
Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft anfallen und die als Gewinnausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gelten. |
Nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen die vorgenannten Einkünfte aus Kapitalvermögen - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden und nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer, die persönliche Verhältnisse des Anteilseigners unberücksichtigt lässt, wird nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a EStG durch Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) erhoben.1) Da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, können etwaige Werbungskosten im Zusammenhang mit den vorgenannten Einkünften aus Kapitalvermögen nur i.H.v. 801 € bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 € (Sparerpauschbetrag) abgezogen werden, während der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (Werbungskostenabzugsverbot) ist.
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