§ 1 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 1 BNotO Stellung und Aufgaben des Notars

§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.