§ 11 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 11 GvKostG Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.