GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607

Gerichtsvollzieherkostengesetz - Inhaltsverzeichnis

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

FNA : 362-2

Fassung vom 19.04.2001

Inkrafttreten der Fassung: 01.05.2001

Zuletzt geändert durch:Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)

Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Auftrag § 3 a Rechtsbehelfsbelehrung § 4 Vorschuss § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge § 6 Nachforderung § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung § 8 Verjährung, Verzinsung § 9 Höhe der Kosten Abschnitt 2 Gebührenvorschriften § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren § 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen § 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte Abschnitt 3 Auslagenvorschriften § 12 a Erhöhtes Wegegeld Abschnitt 4 Kostenzahlung § 13 Kostenschuldner § 14 Fälligkeit § 15 Entnahmerecht § 16 Verteilung der Verwertungskosten § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschrift § 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Anlage: (zu § 9)