I. Die im Jahr 2002 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Das haftende Kommanditkapital beläuft sich auf insgesamt 30 000 EUR. Die Kapitalanteile der Gesellschafter sind fest. Im Rumpfwirtschaftsjahr 28. September 2002 bis 30. Juni 2003 erlitt die Klägerin einen Verlust in Höhe von 179 554,85 EUR. In der Gesellschafterversammlung vom 24. Juni 2003 fassten die Gesellschafter der Klägerin einstimmig einen Beschluss, in dem es hieß:
"Die Gesellschafter erklären hiermit, dass sie den Verlust quotal nach dem Beteiligungsverhältnis mit Wertstellung 30.06.2003 übernehmen. Die Verlustanteile sind den einzelnen Gesellschaftern per 30.06.2003 auf ihren Gesellschafterverrechnungskonten zu belasten."
Offenbar infolge dieses Beschlusses wies die Klägerin in der Bilanz auf den 30. Juni 2003 unter dem Gliederungspunkt "Umlaufvermögen/sonstige Vermögensgegenstände" Forderungen gegen die Kommanditisten in Höhe von insgesamt 206 736,85 EUR aus.
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