§ 2 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 2 AltvDV Technisches Übermittlungsformat

§ 2 Technisches Übermittlungsformat

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. (2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. (3)