§ 32 a EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
IV. Tarif

§ 32 a EStG Einkommensteuertarif

§ 32 a Einkommensteuertarif

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32 b, 32 d, 34, 34 a, 34 b und 34 c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro: (922,98 · y + 1 400) · y; 3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro: (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38; 4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x - 10 602,13; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x - 18 936,88. 3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. (2) bis (4) weggefallen (5)