§ 5 FVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt II Oberbehörden

§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 1. die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19); 2. die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes beruht; 2 a. die Entgegennahme der Anträge nach § 1 a Absatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes und Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne des § des nach § Absatz der nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfahren im Sinne des § Absatz Nummer Buchstabe a und b der sowie zur Datenschutzkontrolle zu speichern.