R 4.10 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 4 EStG

R 4.10 EStR 2005 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

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R 4.10 EStR 2005 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Allgemeines 1Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 i. V. m. Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z. B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören ( Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten). 3Die nach § 4 Abs. 5 und 7 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind keine Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. (2) Geschenke