Autor: Bolk |
Im Unterschied zum Gesellschafterwechsel, bei dem der Gesellschaftsanteil auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (abgetreten) wird, handelt es sich beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Personengesellschaft um einen Vorgang, bei dem der Gesellschaftsanteil zivilrechtlich untergeht und die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen und die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwächst (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 712 Abs. 1 BGB n.F.).
BeispielAn der ABC-KG sind A mit 50 %, B mit 30 % und C mit 20 % beteiligt. C scheidet aus der Gesellschaft aus. |
LösungDer Anteil des C wächst den verbleibenden Gesellschaftern A und B im Verhältnis 50: 30 zu. Demzufolge verändert sich die Beteiligung des A von 50 % auf 62,5 % und die Beteiligung des B von 30 % auf 37,5 %. |
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