Autor: Bolk |
§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.1) Zu den Schuldzinsen in diesem Sinne gehören auch Provisionen und Gebühren, wenn diese Kosten zur Erlangung, Verwaltung oder Sicherung eines Kredits geleistet werden und als Vergütung für die Überlassung des Kapitals zu würdigen sind.2) Die Beschränkung betrifft allerdings nur solche Schuldzinsen, die nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen stehen. Vorrangig geht es um Schuldzinsen, die aus der Überziehung von Girokonten resultieren, oder um Schuldzinsen aus Krediten aller Art, die zur kurzfristigen Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommen werden, etwa um Lohnzahlungen oder Materialeinkäufe finanzieren zu können.
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