Autor: Bolk |
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nicht die erfolgsneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n.F.) unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen einer anderen – ggf. auch erst zu diesem Zweck gegründeten – Personengesellschaft mit gleichen Beteiligungsverhältnissen. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung1) selbst bei vollständiger Beteiligungsidentität die Bewertung des Transfers mit dem Teilwert und damit die Aufdeckung stiller Reserven verlangt.
Nachdem das BVerfG2) nicht überraschend den Gesetzgeber aufgefordert hat, die Vorschrift wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu ergänzen und entsprechende Übertragungen zum Buchwert bereits im Vorgriff auf die Gesetzesänderung zu gestatten (siehe dazu ausführlich Rdnr. 10.188 ff.), sind die Anweisungen an die Finanzämter insoweit unbeachtlich. Im Grundsatz bedarf es deshalb keiner besonderen Gestaltung mehr, um ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung stiller Reserven in das Gesellschaftsvermögen einer anderen (Schwester-)Personengesellschaft zu übertragen.
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