Übergang eines Betriebs im Ganzen (1) 1Ein Gewerbebetrieb, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Er gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3Der Zeitpunkt des Übergangs (Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der Neugründung angesehen. 4In diesem Zeitpunkt erlischt die sachliche Steuerpflicht des übergegangenen Betriebs. 5Der übernommene Betrieb tritt in die sachliche Steuerpflicht neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (2) 1Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3
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