Autor: Bolk |
Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem Gesellschafter einer Personengesellschaft während einer betrieblich veranlassten Reise entstehen, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG nur nach Maßgabe der in § 9 Abs. 4a EStG geregelten Pauschbeträge als Betriebsausgaben abgezogen werden.1) Eine Reise in diesem Sinne liegt vor, wenn sich der Gesellschafter vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeitsstätte entfernt aufhält. Die entsprechenden Pauschbeträge für Verpflegung aus Anlass einer Auslandsreise werden länderweise vom BMF bekanntgegeben (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).2) Ein Vorsteuerabzug aufgrund der Inanspruchnahme von Pauschbeträgen scheidet mangels Rechnungserteilung aus.
Hotelkosten und Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Flug, Bahn, Taxi, Mietwagen, Schiff) sind dagegen in nachgewiesenem Umfang abziehbar. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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