BFH - Urteil vom 08.10.2008
VIII R 53/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 7 ; EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4699/02

Aufteilung der Tätigkeit eines Statikers in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nach Aufträgen und Projekten

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 53/07

DRsp Nr. 2008/21696

Aufteilung der Tätigkeit eines Statikers in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nach Aufträgen und Projekten

»Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 7 ; EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und B betrieben als Diplom-Ingenieure in X ein Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau.

In den Streitjahren 1993 bis 1996 wurden sie ausschließlich für Großkunden im Rahmen von Großaufträgen (z.B. Bürogebäude zur ...) tätig, insbesondere aus den Bereichen der Versicherungswirtschaft, der Banken und der öffentlichen Verwaltung.