BFH - Urteil vom 19.05.2010
XI R 32/08
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2935/05

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen XI R 32/08

DRsp Nr. 2010/16575

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

1. Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. 2. Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. 3. Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.

Normenkette:

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.