BFH - Urteil vom 18.02.2016
V R 23/15
Normen:
UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12;
Fundstellen:
BFHE 253, 432
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1122/14

Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines teilweise zu Wohnzwecken an ihren Geschäftsführer überlassenen Gebäudes

BFH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen V R 23/15

DRsp Nr. 2016/8298

Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines teilweise zu Wohnzwecken an ihren Geschäftsführer überlassenen Gebäudes

1. Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde. 2. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. September 2014 3 K 1122/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die auf die Herstellung eines Gebäudes entfallende Umsatzsteuer insgesamt als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn das Gebäude vom Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Familie teils zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.