BFH - Urteil vom 03.08.2017
IV R 12/14
Normen:
EStG 2007 § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 7, § 11, § 52 Abs. 23 Satz 5; HGB § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 264 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B.II.4.; InvZulG 2007 §§ 4, 12, 13; AO § 38;
Fundstellen:
BB 2020, 1966
BFHE 259, 104
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 947/11

Berücksichtigung des Anspruchs auf Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrages

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen IV R 12/14

DRsp Nr. 2017/15705

Berücksichtigung des Anspruchs auf Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrages

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Anspruch auf Investitionszulage bei Bestimmung der Betriebsgröße gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. September 2013 3 K 947/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG 2007 § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 7, § 11, § 52 Abs. 23 Satz 5; HGB § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 264 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B.II.4.; InvZulG 2007 §§ 4, 12, 13; AO § 38;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für Anschaffungen, die sie im Jahr 2009 getätigt hatte, beantragte die Klägerin im Januar und März des Jahres 2010 eine Investitionszulage für das Jahr 2009 in Höhe von rund 43.000 €.