FG Münster - Urteil vom 26.03.2021
4 K 1018/19 E,F
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages wegen des beabsichtigten Erwerbs einer Mitunternehmerschaft

FG Münster, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 1018/19 E,F

DRsp Nr. 2022/2309

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages wegen des beabsichtigten Erwerbs einer Mitunternehmerschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)wegen des beabsichtigten Erwerbs des Klägers zu 2. von Anteilen an der Klägerinzu 1., einer Mitunternehmerschaft, für zwei sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Photovoltaikanlagen.

Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind verheiratet und wurden im Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 3. hielt im Streitjahr 50 Prozent der Anteile an der Klägerin zu 1. (im Folgenden GbR), die bereits seit mehreren Jahren zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Die betreffenden Gebäude verfügen jeweils über eine Dacheindeckung aus Trapezblech, auf die die Anlagen mittels einer Unterkonstruktion montiert wurden. Über weiteres Anlagevermögen verfügte die GbR im Streitjahr nicht.