Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2012
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (B–KG). Die alleinige Komplementärin der B–KG wurde mit Vertrag vom 6. Juni 2000 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Verschmelzung alleinige Kommanditistin der B–KG und firmierte seinerzeit noch als C–GmbH. Infolge der Verschmelzung ist die B–KG erloschen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 1. November 2000.
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