BFH - Urteil vom 07.09.2016
IV R 31/13
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 4, § 5, § 10a, § 35b Abs. 2; AO § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 255, 266
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1555/2008

Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlbeträgen bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Verlusten bei Wegfall der Unternehmensidentität

BFH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen IV R 31/13

DRsp Nr. 2016/20182

Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlbeträgen bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Verlusten bei Wegfall der Unternehmensidentität

Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2012 5 K 1555/2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 4, § 5, § 10a, § 35b Abs. 2; AO § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (B–KG). Die alleinige Komplementärin der B–KG wurde mit Vertrag vom 6. Juni 2000 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Verschmelzung alleinige Kommanditistin der B–KG und firmierte seinerzeit noch als C–GmbH. Infolge der Verschmelzung ist die B–KG erloschen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 1. November 2000.