BFH - Urteil vom 28.09.2021
VIII R 12/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 469
BB 2022, 548
BFH/NV 2022, 374
DB 2022, 501
DStR 2022, 355
DStRE 2022, 308
FR 2022, 630
FR 2023, 713
GmbHR 2022, 550
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2547/18

Besteuerung von Darlehenszinsen mit einem gesonderten TarifBeherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter (vorliegend verneint)Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses von Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen

BFH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VIII R 12/19

DRsp Nr. 2022/3381

Besteuerung von Darlehenszinsen mit einem gesonderten Tarif Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter (vorliegend verneint) Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses von Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen

Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2019 – 3 K 2547/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Darlehenszinsen, die den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr zugeflossen sind, der Besteuerung mit dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des in der im Streitjahr anzuwenden Fassung () unterliegen.