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Soweit Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft (im nachstehenden Schaubild A und B als Gesellschafter der O-GmbH & Co. KG) an die Unterpersonengesellschaft Wirtschaftsgüter entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder Darlehen gewähren, sind diese Vermögensgegenstände als Sonderbetriebsvermögen von der Unterpersonengesellschaft6) in einer Sonderbilanz (jeweils für A und B) zu bilanzieren. Das Ergebnis der Sonderbilanzen ist den Obergesellschaftern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der U-GmbH & Co. KG unmittelbar zuzurechnen, denn die Obergesellschafter sind insoweit Feststellungsbeteiligte der U-GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Das in diesen Sonderbilanzen ausgewiesene Sonderkapital berührt allerdings nicht die Beteiligung der O-GmbH & Co. KG an der U-GmbH Co. KG und wird deshalb nicht in die spiegelbildliche Bilanzierung der Beteiligung in der Steuerbilanz einbezogen, denn der Mitunternehmeranteil der O-GmbH & Co. KG umfasst nur das eigene Sonderbetriebsvermögen (siehe Rdnr. 17.40 ff.), nicht jedoch das Sonderbetriebsvermögen ihrer Obergesellschafter. Diese Grundsätze gelten auch im Fall mehrstöckiger Personengesellschaften.

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