BFH - Urteil vom 05.02.2002
VIII R 31/01
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4, 5 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1300
BB 2002, 1300
BFH/NV 2002, 973
BFH/NV 2002, 973
BFHE 198, 101
BStBl II 2002, 464
DB 2002, 1351
DStR 2002, 1085
NJW-RR 2002, 1189
NZG 2002, 741
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 2001, 1551

BFH - Urteil vom 05.02.2002 (VIII R 31/01) - DRsp Nr. 2002/7421

BFH, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 31/01

DRsp Nr. 2002/7421

»Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB -Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4, 5 ; BGB § 705 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte zusammen mit GM in einem Vertrag über die "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 11. Februar 1985 eine amtliche Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) gegründet. GM handelte dabei treuhänderisch für ihren Ehemann EM. Nach der "Geschäftsanweisung für die staatlichen Lotterie-Einnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie" ist der Lotterie-Einnehmer Beauftragter der SKL und handelt in deren Namen und für deren Rechnung. Eine Konzession bzw. einen vorläufigen Geschäftsauftrag zum Betrieb der Verkaufsstelle hatten zunächst nur GM und EM. Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsanweisung ist die Beteiligung Dritter am Ertrag der Lotterie-Einnahmen verboten. Die Gesellschaft sollte deshalb nach außen nicht in Erscheinung treten.