I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte zusammen mit GM in einem Vertrag über die "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 11. Februar 1985 eine amtliche Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) gegründet. GM handelte dabei treuhänderisch für ihren Ehemann EM. Nach der "Geschäftsanweisung für die staatlichen Lotterie-Einnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie" ist der Lotterie-Einnehmer Beauftragter der SKL und handelt in deren Namen und für deren Rechnung. Eine Konzession bzw. einen vorläufigen Geschäftsauftrag zum Betrieb der Verkaufsstelle hatten zunächst nur GM und EM. Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsanweisung ist die Beteiligung Dritter am Ertrag der Lotterie-Einnahmen verboten. Die Gesellschaft sollte deshalb nach außen nicht in Erscheinung treten.
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