BFH - Urteil vom 06.11.1985
I R 242/81
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 15 Nr. 2 (15 Abs. 1 Nr. 2);
Fundstellen:
BFHE 145, 359
BStBl II 1986, 333
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.11.1985 (I R 242/81) - DRsp Nr. 1996/10283

BFH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen I R 242/81

DRsp Nr. 1996/10283

»1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein einzelnes zu einem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut in die Personengesellschaft ein, kann ein Gewinn entstehen. 2. Das Entstehen und die Höhe des Gewinns hängen davon ab, ob und inwieweit der Ansatz des eingebrachten Wirtschaftsguts in der Bilanz der Personengesellschaft den bisherigen Buchwert des Wirtschaftsguts beim Einbringenden übersteigt. 3. Ob und inwieweit ein Einbringungsgewinn entsteht, hängt nicht davon ab, wie der Posten "Beteiligung an der Personengesellschaft" in der Bilanz des Einbringenden angesetzt wird. 4. Liegt einer bestandskräftigen Veranlagung des Einbringenden die Ermittlung eines Gewinns zugrunde, die nicht den unter Nr. 2 dargestellten Grundsätzen entspricht, kann dies mit steuerlicher Wirkung nicht in der Weise korrigiert werden, daß in einer Bilanz des Einbringenden der Posten "Beteiligung an der Personengesellschaft" verändert wird.«

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 15 Nr. 2 (15 Abs. 1 Nr. 2);

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der X.