I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, hat zwei Gesellschafter und betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin im Streitjahr 1992 neben Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit von 510 470 DM weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Nackenkissen und behandlungsunterstützenden Cremes (Bio-Sun-Produkte) in Höhe von 6 481 DM erzielt hatte. Beide Tätigkeitsbereiche waren rechtlich und organisatorisch nicht voneinander getrennt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) qualifizierte sämtliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich und erließ einen entsprechenden Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheid.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|