I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine Kommanditgesellschaft (im folgenden: Klägerin oder KG), betreibt eine ...fabrikation. Gesellschafter sind H als Komplementär und E als Kommanditist.
Die Klägerin wurde 1972 begründet. H brachte sein bisheriges Einzelunternehmen gemäß § 22 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1969) zu Buchwerten in die KG ein; E leistete in bar eine Kommanditeinlage von 750.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der nach Abzug einer Tätigkeitsvergütung für den Komplementär verbleibende Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern grundsätzlich nach gleichen Anteilen verteilt wird (§§ 10, 11 des Gesellschaftsvertrags).
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