BFH - Urteil vom 26.01.1995
IV R 54/93
Normen:
FGO § 76, § 96 Abs. 1, § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1236
BFHE 177, 18
DB 1995, 1315
DStZ 1995, 540
NJW 1995, 2248
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.01.1995 (IV R 54/93) - DRsp Nr. 1995/5484

BFH, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen IV R 54/93

DRsp Nr. 1995/5484

»Zu den Anforderungen an die Rüge des Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung, wenn geltend gemacht wird, das FG habe einen fehlerhaften Bilanzansatz berichtigen müssen.«

Normenkette:

FGO § 76, § 96 Abs. 1, § 120 Abs. 2 ;

Gründe:

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger und Revisionskläger (Kläger), als dessen alleinige Erbin seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), das Revisionsverfahren fortführt, war als Kommanditist zu einem Drittel an der 1984 gegründeten X GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Im Jahre 1987 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Von den bei Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen Grundstücken der Gesellschaft wurden vier im Jahre 1987, fünf im Jahre 1988 veräußert. Das Konkursverfahren wurde im Jahre 1991 mit der Löschung der KG im Handelsregister abgeschlossen.