BFH - Urteil vom 29.11.2001
IV R 91/99
Normen:
EStG §§ 13 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 712
BFH/NV 2002, 573
BFHE 197, 400
BStBl II 2002, 221
DB 2002, 977
NJW 2002, 1974
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 29.11.2001 (IV R 91/99) - DRsp Nr. 2002/3272

BFH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen IV R 91/99

DRsp Nr. 2002/3272

»1. Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen. 2. Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft auf Grund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu Grunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

EStG §§ 13 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Weinkellerei H. Als KG verwaltet und betreibt sie das Weingut A in B.