Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte eine durch die Kläger beantragte Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 Abgabenordnung (AO) ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers errichtete in den Jahren 1994 und 1995 auf dem Grundbesitz A-Straße 1 in D ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten. Drei dieser Wohnungen wurden mit Verträgen vom 31.10.1994, 06.12.1994 und 16.03.1995 veräußert. Die Wohnungen wurden am 31.07.1995 fertiggestellt. Die nicht veräußerten Objekte wurden vermietet.
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