12.9 Einbringung nach § 24 UmwStG gegen Mischentgelt

Autor: Bolk

12.9.1 Rechtsfolgen bei Vereinbarung sonstiger Gegenleistungen

12.87

Besteht die Gegenleistung für die Einbringung einer Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nicht nur in der Gutschrift auf einem (Eigen-)Kapitalkonto (Gewährung von Gesellschaftsrechten), sondern auch in der Gutschrift auf einem Darlehenskonto bzw. Verrechnungskonto (Einräumung einer Forderung), war nach Auffassung der Finanzverwaltung eine teilweise Aufdeckung der stillen Reserven auf Grundlage der strengen Trennungstheorie nicht zu vermeiden.1)

12.88

Davon abweichend hat der BFH2) entschieden, dass die Einbringung eines Betriebs gegen Gutschrift auf personenbezogenem Kapitalkonto (Gewährung von Gesellschaftsrechten) und Gutschrift auf einem Darlehenskonto (sog. Mischentgelt) den Grundsätzen der Einheitstheorie folgend keine Gewinnrealisation auslöst, wenn die Summe aus Gutschrift auf dem Kapitalkonto und eingeräumter Darlehensforderung nicht den Buchwert des eingebrachten Betriebs übersteigt. Dabei ist unbeachtlich, dass die Darlehensforderung gleichzeitig in einer Sonderbilanz als Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens I zu aktivieren ist.3)