Autor: Bolk |
Werden funktional für den Betrieb nicht wesentliche Wirtschaftsgüter (z.B. Bankguthaben, Kundenforderungen, jederzeit ersetzbare Büroausstattung, Pkw) zurückbehalten, so ist dies für die Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich. Daraus folgt, dass eine Sperrfrist insoweit nicht läuft. Bei Überführung dieser Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen liegt Entnahme mit laufendem, auch gewerbesteuerpflichtigem Gewinn vor, soweit dabei stille Reserven aufgedeckt werden.1)
1) | BMF-Schreiben v. 20.11.2019, BStBl I, 1291, i.d.F. v. 05.05.2021 – |
Sollten funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Grundstücke mit Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt werden, liegt insoweit eine Entnahme unter Aufdeckung stiller Reserven vor. Erfolgt diese Entnahme "zeitgleich", so liegt dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor (§ 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 EStG), die unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigt ist.2)
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