I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gesellschafter sind H (Vater) und J (Sohn). Die Klägerin ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Die Entnahme für die private Nutzung eines im Jahr 1989 angeschafften PKW setzte sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 1% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat an. Ihre Umsätze unterwirft die Klägerin der Durchschnittssatz-Besteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, der Privatanteil für den PKW sei um darauf entfallende Umsatzsteuer i.S. des § 24 UStG zu erhöhen, die er folgendermaßen berechnete:
Bruttolistenpreis | 17.800 EUR | |
davon Privatanteil | 12% | 2.136 EUR |
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