BFH - Urteil vom 03.02.2010
IV R 45/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 13; FGO § 48 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 509/06

Erhöhung der fiktiven Umsatzsteuer bei der Entnahme eines Landwirtes i.R.d. Ermittlung der privaten PKW-Nutzung nach der 1%-Regelung und der Umsatzsteuerpauschalisierung

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen IV R 45/07

DRsp Nr. 2010/5637

Erhöhung der fiktiven Umsatzsteuer bei der Entnahme eines Landwirtes i.R.d. Ermittlung der privaten PKW-Nutzung nach der 1%-Regelung und der Umsatzsteuerpauschalisierung

Die Entnahme eines Landwirts, der die private PKW-Nutzung nach der 1%-Regelung ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, ist nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 13; FGO § 48 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gesellschafter sind H (Vater) und J (Sohn). Die Klägerin ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Die Entnahme für die private Nutzung eines im Jahr 1989 angeschafften PKW setzte sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 1% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat an. Ihre Umsätze unterwirft die Klägerin der Durchschnittssatz-Besteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, der Privatanteil für den PKW sei um darauf entfallende Umsatzsteuer i.S. des § 24 UStG zu erhöhen, die er folgendermaßen berechnete:

Bruttolistenpreis 17.800 EUR
davon Privatanteil 12% 2.136 EUR