BFH - Beschluss vom 13.11.2019
VIII S 37/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Ertragsteuerliche Behandlung unberechtigter Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem GesellschaftsvermögenZulässigkeit der Aktivierung eines Ersatzanspruchs

BFH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen VIII S 37/18

DRsp Nr. 2020/754

Ertragsteuerliche Behandlung unberechtigter Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem Gesellschaftsvermögen Zulässigkeit der Aktivierung eines Ersatzanspruchs

NV: Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4

Tenor

Die Vollziehung der für den Antragsteller in den Gewinnfeststellungsbescheiden für 2000 bis 2006 vom 07.02.2014 festgestellten Gewinnanteile wird ausgesetzt, soweit die in den Bescheiden festgestellten Beträge die nach Maßgabe der Gründe zutreffenden Gewinnanteile des Antragstellers übersteigen.

Die Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung mit Wirkung vom 26.04.2018 bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Revision, bei Erledigung durch Erlass eines Änderungsbescheids bis einen Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids, spätestens jedoch bis einen Monat nach Eingang einer Rücknahmeerklärung des Antragstellers ausgesetzt.