BFH - Urteil vom 20.04.2023
IV R 20/20
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4a; EStG § 5a Abs. 5 S. 1; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; EStG 2012;
Fundstellen:
DB 2023, 1572
DStRE 2023, 903
GmbHR 2023, 1105
NZG 2023, 1619
ZInsO 2023, 1599
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10038/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten der zugleich an der Gesellschaft atypisch still beteiligten Kommanditisten einer KG aufgrund des Ausfalls mit stillen Einlagen oder Darlehensforderungen

BFH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen IV R 20/20

DRsp Nr. 2023/7347

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten der zugleich an der Gesellschaft atypisch still beteiligten Kommanditisten einer KG aufgrund des Ausfalls mit stillen Einlagen oder Darlehensforderungen

Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, gehört der hierdurch entstehende Verlust zu den Einkünften nach § 16 Abs. 3 EStG und ist mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 – 1 K 10038/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4a; EStG § 5a Abs. 5 S. 1; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; EStG 2012;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Verluste der Kommanditisten aus stillen Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG bzw. aus Gesellschafterdarlehen im Fall der Liquidation der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Berücksichtigung finden können.