FG Münster - Urteil vom 23.08.2022
15 K 52/19 G

FG Münster - Urteil vom 23.08.2022 (15 K 52/19 G) - DRsp Nr. 2023/231

FG Münster, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 15 K 52/19 G

DRsp Nr. 2023/231

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2010 bis 2012 über die Zugehörigkeit eines gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehenden Gesellschafterdarlehens zum Sonderbetriebsvermögen.

Die Klägerin (bis zum 00.6.2020 unter E GmbH firmierend) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Rechtsnachfolgerin der im Wege der Anwachsung untergegangenen H GmbH & Co. KG (H KG).

Die H KG war bis zum Jahre 2004 ausschließlich [...].

Am 15.10.2004 gründete die H KG die H Handels GmbH & Co. KG (H Handels KG), um in den Einzelhandel zunächst in der Form sogenannter "..." zur Bewirtschaftung eigener Ladenflächen in den Häusern der L AG einzutreten. Alleinige Kommanditistin der H Handels KG war die H KG, alleiniger Komplementär die H Handels-Verwaltungs GmbH, deren einzige Gesellschafterin wiederum die H KG war.