BFH - Urteil vom 23.03.2023
IV R 27/19
Normen:
GewStG § 7 S. 1; GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; UmwStG § 24 Abs. 1; UmwStG § 24 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; GewStG 2011; AEUmwStG 2006 Tziff 24.07;
Fundstellen:
BB 2023, 1585
BFH/NV 2023, 912
DB 2023, 1386
DStR 2023, 1125
DStRE 2023, 693
FR 2023, 697
GmbHR 2023, 1054
NZG 2023, 1043
ZIP 2023, 1236
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 52/17

Fortführung für die Altgesellschafter zum Zwecke der Buchwertfortführung gebildeter negativer Ergänzungsbilanzen bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen IV R 27/19

DRsp Nr. 2023/6897

Fortführung für die Altgesellschafter zum Zwecke der Buchwertfortführung gebildeter negativer Ergänzungsbilanzen bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.09.2019 – 3 K 52/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.02.2017 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 10.11.2015 wird dahin geändert, dass der Messbetragsfestsetzung in Höhe von 0 € ein um 525.784,15 € herabgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1; GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; UmwStG § 24 Abs. 1; UmwStG § 24 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; GewStG 2011; AEUmwStG 2006 Tziff 24.07;

Gründe

I.