BFH - Urteil vom 03.12.2002
IX R 24/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 4 § 21 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 894

Geleistete Einlage i.S. des § 15a EStG bei Treuhandverhältnissen

BFH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX R 24/00

DRsp Nr. 2003/7470

Geleistete Einlage i.S. des § 15a EStG bei Treuhandverhältnissen

1. In Anknüpfung an die in § 171 Abs. 1 HGB getroffene Regelung ist der ausgleichsfähige Verlust in § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auf die zum maßgebenden Bilanzstichtag tatsächlich bereits geleistete Einlage i.S. eines Zuflusses von Werten in das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bestehende Einlageverpflichtung, die ausstehende Einlage, oder eine entsprechende sonstige Forderung der Gesellschaft gegenüber dem betreffenden Gesellschafter reichen hierfür nicht aus.2. Zwar kann auch ein Dritter - z.B. ein Treugeber - die Einlage bewirken; jedoch muss auch dessen Leistung zum maßgebenden Stichtag in das Gesellschaftsvermögen erfolgen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 4 § 21 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist über die Treuhandkommanditistin A-GmbH (Beigeladene zu 2) an der B-KG (Beigeladene zu 1), einem geschlossenen Immobilienfonds, in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die im Streitjahr 1983 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.