Autor: Bolk |
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG bestimmt, dass jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG. Diese Regelung greift § 15 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative EStG auf. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine andere Personengesellschaft in diesem Sinne ist auch eine GbR,1) eine Partnerschaftsgesellschaft (
Bruchteilsgemeinschaften und Gütergemeinschaften werden von der Vorschrift nicht erfasst. Das gilt auch für eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), die mit dem Betrieb im Nachlass gewerblich tätig wird, weil es am Tatbestandsmerkmal "Gesellschaft" fehlt. Ist die fortgesetzte Tätigkeit allerdings nicht mehr auf Auseinandersetzung gerichtet, sondern von dem Willen getragen, den Betrieb gemeinsam fortzusetzen,2) liegt bereits eine Gesellschaft vor, mindestens eine GbR, wenn nicht sogar eine OHG, soweit ein Handelsgewerbe i.S.d. § Abs. , § Abs. und §§ ff. betrieben wird.
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