BFH - Urteil vom 12.03.2014
II R 51/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1205/11

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer grundbesitzenden GmbH & Co KG an den einzigen anderen Kommanditisten

BFH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen II R 51/12

DRsp Nr. 2014/10400

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer grundbesitzenden GmbH & Co KG an den einzigen anderen Kommanditisten

Verkauft ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten und ist die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist --vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG -- der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war als Kommanditistin zu 60 % am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden ... GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Einziger weiterer Kommanditist war F. Die Komplementär-GmbH (D-GmbH) war weder berechtigt noch verpflichtet, eine Einlage zu leisten. Einzige Gesellschafterin der D-GmbH war die KG. Diese Beteiligungsverhältnisse bestanden mindestens seit dem 1. Januar 1999.

Mit Vertrag vom 22. Dezember 2004 verkaufte F seine Kommanditbeteiligung an der KG an die Klägerin. Der Vertrag wurde der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) im Mai 2008 bekannt.