Allgemeines Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Auslandskorrespondenten >BMF vom 13. 3. 1998 (BStBl I S. 351) Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (>BMF vom 9. 7. 1990 - BStBl I S. 324) und sind in den USA (>BMF vom 10. 11. 1994 - BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (>BMF vom 17. 6. 1996 - BStBl I S. 688) tätig, ergibt sich ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht grundsätzlich bereits aus § 1 Abs. 2 EStG. Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht
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