H 3.11 EStHB2011
FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

H 3.11 EStHB2011 Hinweise

H 3.11 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beihilfen Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23. 9. 1998 - BStBl 1999 II S. 133). Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden >R 3.11 LStR 2015 Beihilfen zu Lebenshaltungskosten können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 27. 4. 2006 - BStBl II S. 755). Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen >H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2020 Öffentliche Stiftung Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn a) die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder b) das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder c) die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird. Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66