Mehrere Baulichkeiten sind selbstständige Wirtschaftsgüter, auch wenn sie auf demselben Grundstück errichtet wurden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z. B. Anbauten bei Gebäuden, es sei denn, sie sind baulich derart miteinander verbunden, dass die Teile des Bauwerks nicht ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können (>BFH vom 5. 12. 1974 - BStBl 1975 II S. 344, vom 21. 7. 1977 - BStBl 1978 II S. 78 und vom 15. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 123), oder sie besitzen keine eigene Standfestigkeit (>BFH vom 25. 1. 2007 - BStBl II S. 586). Miteigentum Jeder nach R 4.2 Abs. 4 Satz 1 selbstständige Gebäudeteil ist in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (>BFH vom 9. 7. 1992 - BStBl II S. 948). Nutzung im Rahmen mehrerer Betriebe - Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbstständiger (eigener) Betriebe genutzt wird. - Von selbstständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde. (>BFH vom 29. 9. 1994 - BStBl 1995 II S. 72) Nutzungsänderung
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