BFH - Urteil vom 13.07.2017
IV R 34/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4827/08

Höhe der für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bildenden Rückstellungen

BFH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IV R 34/14

DRsp Nr. 2017/13253

Höhe der für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bildenden Rückstellungen

1. NV: Die Abzinsung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG nach dem Zeitraum bis zur erstmaligen Erfüllung der Sachleistungspflicht. Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517). 2. NV: Der Ermittlung des Zeitaufwands für die Betreuung pro Vertrag und Jahr kommt auch im Hinblick auf den gegenüber einer Abzinsung über die jeweilige Vertragsdauer verkürzten Abzinsungszeitraum nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG und einen daraus folgenden höheren Barwert entscheidende Bedeutung zu.

1. Ein Versicherungsvertreter ist dem Grunde nach gesetzlich verpflichtet, Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen aus der Nachbetreuung von ihm vermittelter Versicherungsverträge zu bilden.